Jugendordnung

(Fassung vom 12. Februar 2007)

§1 Name und Mitgliedschaft

Die Jugend des Turnvereins von 1903 Volmarstein e.V. (im Folgenden TVV abgekürzt) ist die Gemeinschaft aller weiblichen und männlichen Jugendlichen.

§2 Aufgaben

  1. Die TVV Jugend sieht die umfassende sportliche Betätigung als ihre Hauptaufgabe an.
  2. Von ihren Mitgliedern fordert sie die Anerkennung der Menschenrechte, politische, religiö­se und weltanschauliche Toleranz. Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ord­nung.
  3. Die TVV Jugend will mit allen Jugendorganisationen eine gute Zusammenarbeit pflegen und durch internationale Begegnungen zum gegenseitigen Verstehen der Völker beitragen.

§3 Führung und Verwaltung

  1. Die TVV Jugend führt und verwaltet sich selbst. Sie legt die Richtlinien für die Vereinsjugendarb­eit eigenverantwortlich fest.
  2. Zur Durchführung des Turn- und Sportbetriebes wird sie durch Übungsleiter unterstützt, die von den Abteilungen und Gruppen bestellt werden.
  3. Der Hauptjugendwart gehört zum geschäftsführenden Vorstand des Vereins und sollte min­destens 18 Jahre alt sein

§4 Organe

Die Organe der TVV Vereinsjugend sind:

  1. der Vereinsjugendtag
  2. der Vereinsjugendausschuss

§5 Vereinsjugendtag

  1. Der Vereinsjugendtag ist die Versammlung aller jugendlichen Mitglieder des Vereins vom voll­endeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18.Lebensjahr und aller Mitglieder, die im Jahr des Vereinsjugendtages 14 Jahre alt werden.
  2. Er ist das oberste Organ der TVV Jugend und besteht aus den weiblichen und männlichen Ju­gendlichen aller Abteilungen und Gruppen des Vereins.
  3. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Ver­eins statt. Unter Bekanntgabe der Tagesordnung ist spätestens 10 Tage vorher einzuladen. Die Ein­ladung erfolgt über die örtliche Presse, per Aushang im Vereinsinformationskasten und münd­lich über die jeweils zuständigen Übungsleiter der Jugendgruppen. Damit ist die Ver­sammlung (Vereinsjugendtag) immer beschlussfähig. Bei Abstimmung und Wahlen entschei­det die einfa­che Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  4. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des TVV haben das Recht, an den Jugendver­sammlungen beratend teilzunehmen.
  5. Der außerordentliche Vereinsjugendtag wird einberufen auf Antrag von mindestens 30% der stimmberechtigten Jugendlichen des Vereins oder auf Beschluss des Vereinsjugendausschuss­es, wenn mehr als 50% seiner stimmberechtigten Mitglieder dafür sind. Die Einladung hat dann spätestens 3 Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.
  6. Ein Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der nach der Anwesenh­eitsliste stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer nicht mehr anwesend sind. Vor­aussetzung ist, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag fest­gestellt wurde.
  7. Aufgabe des Vereinsjugendtages ist:
    1. Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
    2. Entlastung des Jugendausschusses
    3. Neuwahl des Jugendausschusses
    4. Beschlussfassung über vorliegende Jugendanträge an die Jahreshauptversammlung des Vereins
    5. Planung der Jugendarbeit für das neue Jahr
    6. Festlegung von Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit
    7. Fahrten und Begegnungen

§6 Vereinsjugendausschuss

  1. Zum Vereinsjugendausschuss gehören:
    1. der geschäftsführende Jugendausschuss
      1. Hauptjugendwart
      2. Stellv. Hauptjugendwart
    2. max. 2 Jugendvertreterinnen und -vertreter, die auf dem Vereinsjugendtag gewählt wer­den. Eine Wahl von Jugendvertreterinnen ist für die satzungsgemäße Durchführung der Ju­gendarbeit nicht zwingend vorgeschrieben.
  2. Der Vereinsjugendausschuss erledigt alle anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte. Der Jugendetat ist Teil der Hauptkasse des Vereins. Eine eigene Jugend­kasse besteht nicht.
  3. Für besondere Aufgaben bildet der Vereinsjugendausschuss Arbeitskreise auf Zeit. ·
  4. Der Vereinsjugendtag wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Jugendausschusses (s. §6 Absatz la) und bestätigt die Jugendvertreter.
  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Jugendausschusses werden für 2 Jahre gewählt; Die Wahl der Jugendvertreter geschieht jährlich.
  6. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Ausschussmitglieder ist der Jugendausschuss vom Hauptjugendwart
    binnen 2 Wochen einzuberufen.
  7. Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Jugendausschusses können Vertreter des gf. Ver­einsvorstandes eingeladen werden.
  8. Bei Beschlussfassungen und Abstimmungen im Jugendausschuss gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Hauptjugendwart des Vereins.

§7 Änderung der Jugendordnung

  1. Änderungen der Vereinsjugendordnung können nur von Vereinsjugendtagen mit Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Die vorgesehene Ordnungsänderung muss aus der Tagesordnung der Einladung zu ersehen sein.
  2. Bei Änderungen der Jugendordnung sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vereinsvor­standes stimmberechtigt.

Wetter-Volmarstein, den 01.01.2007

Einstimmig durch den Vereinsjugendtag am 12.02.2007 angenommen.

Hauptjugendwart Vorsitzender
Meike Hoppmann Volker Mohring