Satzung

(in der Fassung vom 22. März 2022)

Allgemeine Bestimmungen

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein trägt den Namen „Turnverein von 1903 Volmarstein e. V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wetter (Ruhr) eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wetter-Volmarstein.
  3. Die Farben des Vereins sind schwarz/rot.
  4. Der Verein bezweckt die Pflege der körperlichen und sportlichen Betätigung, die Förderung des Sports auf breitester Ebene sowie der Jugendarbeit, soweit es die räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen zulassen.
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

§2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der beabsichtigte Eintritt ist schriftlich zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des ge­setzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  4. Bei Ablehnung der Aufnahme ist eine persönliche Anhörung im geschäftsführenden Vorstand mög­lich. Dieser entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Vereins ab 18 Jahren sind stimmberechtigt und wählbar. Bei Tätigkeiten im Ver­einsjugendausschuss kann der geschäftsführende Vorstand Ausnahmen beschließen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Übungsstunden.und Veranstaltungen des Vereins teilzuneh­men und seine Einrichtungen im Rahmen der dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
  3. Jedes Mitglied ist zur Beachtung der Satzung und der den Vereinsbetrieb regelnden Ordnungen ver­pflichtet.

§5 Beitragsregelung

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand Ausnahmen festlegen und ebenfalls Auf­nahmegebühren oder Kursgebühren/Umlagen festsetzen.
  3. Asylbewerber und Geflüchtete können auf Antrag an den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten bzw. erfolgt per Bankeinzug. Der Eintritt in den Verein ist zwingend mit der Teilnahme am Bankein­zug verbunden.
  5. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen und Änderungen der Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Das Mitglied haftet dem Verein für sämtliche mit dem Beitragseinzug oder Rücklastschriften verbunden Kosten.

§6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich (auch per Email oder Telefax möglich) an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen und Jugendlichen ist der Austritt durch den Erziehungsberechtigten vorzuneh­men.
  2. Der Beitrag ist bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten, es erfolgt keine anteilige Rücker­stattung.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins und satzungsgemäßen Verpflichtungen verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach einmaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung des Mitgliedsbeitrags – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Kursgebühren/Umlagen – nicht gezahlt hat.
  4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis un­beschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

Jugendausschuss

§7 Jugendausschuss

  1. Zusammensetzung und Obliegenheiten des Jugendausschusses werden durch die Jugendordnung des Vereins geregelt.
  2. Der Jugendausschuss wird im geschäftsführenden Vorstand des Vereins durch den Vorstand Jugend­sport vertreten.

Bereiche, Abteilungen und Gruppen

§8 Bereiche, Abteilungen und Gruppen

  1. Der Verein gliedert sich in Bereiche, Abteilungen und Gruppen.
  2. Die Grundlagen zur Führung und Arbeit der Bereiche, Abteilungen und Gruppen können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden, verantwortlich für die Geschäftsordnung ist der geschäfts­führende Vorstand.
  3. Über die Einrichtung neuer Bereiche, Abteilungen und Gruppen entscheidet der Vorstand.

Verwaltung des Vereins

§9 Die Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. die Jugendversammlung,
    3. der Vorstand.

§10 Die Mitgliederversammlung

  1. Es ist zu unterscheiden:
    1. die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung),
    2. die außerordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalen­derjahres einzuberufen.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    1. der geschäftsführende Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält,
    2. mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  4. Der Termin zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss den Mitglie­dern mindestens 14 Tage vorher mit den Tagesordnungspunkten schriftlich oder durch Veröffentli­chung in den ortsansässigen Tageszeitungen „Westfälische Rundschau “ und „Westfalenpost“ be­kanntgegeben werden . Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Versamm­lung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
  5. Einladungen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens vierzehn Tage vor­her unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich erfolgen.
  6. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat mindes­tens folgende Punkte zu erhalten:
    1. Bericht des Vorstandes,
    2. Bericht des Vorstand Finanzen sowie der Kassenprüfer,
    3. Vorlage des Haushaltsplanes,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Wahlen·(wenn relevant): Neu- oder Wiederwahl der Vorstandsmitglieder bzw. ihre Bestätigung,
    6. Wahl der Kassenprüfer.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim­men, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzu­lässig.
  9. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  10. Die Vereinsauflösung und Änderung des §1, Absätze 1,4,5,6 bedürfen einer 9/10 Mehrheit der an­wesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  12. Die Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Ausführung der Beschlüsse obliegt dem Vorstand.
  13. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes Ehrenmitglie­der ernennen.

§11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    1. der Vorsitzende,
    2. der stellvertretende Vorsitzende,
    3. der Geschäftsführer,
    4. der Vorstand Finanzen,
    5. der Vorstand Sport,
    6. der Vorstand Jugendsport,
    7. der Vorstand Kindersport.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
    1. dem stellvertretenden Geschäftsführer
    2. dem Referenten Mitgliederverwaltung
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kommunikations-/PR-Referenten
    5. den Bereichsleitern, Abteilungsleitern, Referenten und Beisitzern.
  4. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Wird ein Vorstandsamt durch die Mitgliederversammlung nicht besetzt oder durch frühzeitiges Aus­scheiden eines Mitgliedes frei, kann der erweiterte Vorstand eine kommissarische Besetzung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung vornehmen. Erfolgt dies nicht, bilden die übrigen Vorstandsmit­glieder den Vorstand bis zur Neubestellung allein.
  6. Vorstand gemäß §26 BGB sind: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsfüh­rer, der Vorstand Finanzen und der Vorstand Sport, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungs­berechtigt sind.
  7. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Ämter ausüben.
  8. Die Vereins- und Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand ist er­mächtigt, bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haus­haltslage zu beschließen, Vorstandsmitgliedern im Rahmen des EStG eine Ehrenamtspauschale (§ 3, Nr. 26a, Einkommensteuergesetz) zu gewähren.
  9. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Auf­wandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur ge­währt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§12 Kassenprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Je­weils in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung scheidet ein Kassenprüfer aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist einmal zulässig.
  2. Die Aufgabe der Prüfer besteht in der ordnungsgemäßen Prüfung der Buch- und Kassenführung (Be­legprüfung) des Vereins. Sie haben der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einen Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben.

§13 Ordnungen

  1. 1. Die Aufgaben der Vereinsorgane werden zusätzlich zur Satzung in Ordnungen geregelt. Diese sind:
    1. Geschäftsordnung,
    2. Jugendordnung,
  2. Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden. Die Ordnungen gelten sinngemäß für die Abteilungen.
  3. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Annahme oder die Änderung von Ordnungen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§14 Bezahlte Kräfte

  1. Der Verein kann zur Erledigung und zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke bezahlte Kräfte einstellen.

§15 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insb. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
  2. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung nach DSGVO wird auf der Homepage unter der Rubrik „Datenschutz“ veröffentlicht.

Vereinsauflösung

§15 Vereinsauflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine 9/10 Mehrheit einer schriftlich einberufenen außer­ordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Einziger Punkt auf der Tagesordnung: „Auflösung des Vereins“.
  2. Nach der erfolgten Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen der Stadt Wetter (Ruhr) mit der Verpflichtung übertragen, dieses ungekürzt einem sich später bildenden Turnverein in Wet­ter-Volmarstein zu überschreiben, der den §1 , Absatz 4-6 der Satzung anerkennt. Die Stadt Wetter (Ruhr) hat das Vereinsvermögen bis zur Übertragung gemäß den vorstehenden Bestimmungen zins­bringend und mündelsicher anzulegen.
  3. Ist die Neubildung nicht innerhalb von 5 Jahren erfolgt, muß das gesamte Vermögen dem gemein­nützigen Zweck – Förderung der Leibesübungen im turnerischen Sinne – des Deutschen Turnerbun­des e.V. (DTB) zugeführt werden.

Wetter-Volmarstein, 22.03.2022
Turnverein von 1903 Volmarstein e.V.

Der Vorstand
Christoph LumpeKerstin Lohmann
(2. Vorsitzender)(Geschäftsführerin)