(Fassung vom 12. Februar 2007)
§1 Name und Mitgliedschaft
Die Jugend des Turnvereins von 1903 Volmarstein e.V. (im Folgenden TVV abgekürzt) ist die Gemeinschaft aller weiblichen und männlichen Jugendlichen.
§2 Aufgaben
- Die TVV Jugend sieht die umfassende sportliche Betätigung als ihre Hauptaufgabe an.
- Von ihren Mitgliedern fordert sie die Anerkennung der Menschenrechte, politische, religiöse und weltanschauliche Toleranz. Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung.
- Die TVV Jugend will mit allen Jugendorganisationen eine gute Zusammenarbeit pflegen und durch internationale Begegnungen zum gegenseitigen Verstehen der Völker beitragen.
§3 Führung und Verwaltung
- Die TVV Jugend führt und verwaltet sich selbst. Sie legt die Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit eigenverantwortlich fest.
- Zur Durchführung des Turn- und Sportbetriebes wird sie durch Übungsleiter unterstützt, die von den Abteilungen und Gruppen bestellt werden.
- Der Hauptjugendwart gehört zum geschäftsführenden Vorstand des Vereins und sollte mindestens 18 Jahre alt sein
§4 Organe
Die Organe der TVV Vereinsjugend sind:
- der Vereinsjugendtag
- der Vereinsjugendausschuss
§5 Vereinsjugendtag
- Der Vereinsjugendtag ist die Versammlung aller jugendlichen Mitglieder des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18.Lebensjahr und aller Mitglieder, die im Jahr des Vereinsjugendtages 14 Jahre alt werden.
- Er ist das oberste Organ der TVV Jugend und besteht aus den weiblichen und männlichen Jugendlichen aller Abteilungen und Gruppen des Vereins.
- Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins statt. Unter Bekanntgabe der Tagesordnung ist spätestens 10 Tage vorher einzuladen. Die Einladung erfolgt über die örtliche Presse, per Aushang im Vereinsinformationskasten und mündlich über die jeweils zuständigen Übungsleiter der Jugendgruppen. Damit ist die Versammlung (Vereinsjugendtag) immer beschlussfähig. Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des TVV haben das Recht, an den Jugendversammlungen beratend teilzunehmen.
- Der außerordentliche Vereinsjugendtag wird einberufen auf Antrag von mindestens 30% der stimmberechtigten Jugendlichen des Vereins oder auf Beschluss des Vereinsjugendausschusses, wenn mehr als 50% seiner stimmberechtigten Mitglieder dafür sind. Die Einladung hat dann spätestens 3 Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.
- Ein Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt wurde.
- Aufgabe des Vereinsjugendtages ist:
- Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
- Entlastung des Jugendausschusses
- Neuwahl des Jugendausschusses
- Beschlussfassung über vorliegende Jugendanträge an die Jahreshauptversammlung des Vereins
- Planung der Jugendarbeit für das neue Jahr
- Festlegung von Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit
- Fahrten und Begegnungen
§6 Vereinsjugendausschuss
- Zum Vereinsjugendausschuss gehören:
- der geschäftsführende Jugendausschuss
- Hauptjugendwart
- Stellv. Hauptjugendwart
- max. 2 Jugendvertreterinnen und -vertreter, die auf dem Vereinsjugendtag gewählt werden. Eine Wahl von Jugendvertreterinnen ist für die satzungsgemäße Durchführung der Jugendarbeit nicht zwingend vorgeschrieben.
- der geschäftsführende Jugendausschuss
- Der Vereinsjugendausschuss erledigt alle anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte. Der Jugendetat ist Teil der Hauptkasse des Vereins. Eine eigene Jugendkasse besteht nicht.
- Für besondere Aufgaben bildet der Vereinsjugendausschuss Arbeitskreise auf Zeit. ·
- Der Vereinsjugendtag wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Jugendausschusses (s. §6 Absatz la) und bestätigt die Jugendvertreter.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Jugendausschusses werden für 2 Jahre gewählt; Die Wahl der Jugendvertreter geschieht jährlich.
- Die Sitzungen des Jugendausschusses finden
nach Bedarf statt. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der
Ausschussmitglieder ist der Jugendausschuss vom
Hauptjugendwart
binnen 2 Wochen einzuberufen. - Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Jugendausschusses können Vertreter des gf. Vereinsvorstandes eingeladen werden.
- Bei Beschlussfassungen und Abstimmungen im Jugendausschuss gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Hauptjugendwart des Vereins.
§7 Änderung der Jugendordnung
- Änderungen der Vereinsjugendordnung können nur von Vereinsjugendtagen mit Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Die vorgesehene Ordnungsänderung muss aus der Tagesordnung der Einladung zu ersehen sein.
- Bei Änderungen der Jugendordnung sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vereinsvorstandes stimmberechtigt.
Wetter-Volmarstein, den 01.01.2007
Einstimmig durch den Vereinsjugendtag am 12.02.2007 angenommen.
Hauptjugendwart | Vorsitzender |
Meike Hoppmann | Volker Mohring |